Parkiergebühren Stadt St.Gallen
Empfehlung des Preisüberwachers
Gemäss Preisüberwachergesetz muss der Preisüberwacher vor einer Erhöhung von Parkiergebühren angehört werden. Im März 2024 empfahl er dem Stadtrat St.Gallen, die geplante Erhöhung zu unterlassen und die Gebühren zu senken.
Grundlage ist das Kostendeckungsprinzip: Die Gebühren sollen die effektiven Kosten (Land, Bau, Betrieb) nicht übersteigen. Laut Preisüberwacher waren die Tarife in der Erweiterten Blauen Zone um 37 % und in der Weissen Zone um 59 % zu hoch, was zu einem «unangemessenen Gewinn» von 3.7 Mio. CHF jährlich führe.
Dennoch erhöhte die Stadt St.Gallen per 01. November 2024 sowohl den Gebührentarif als auch den Gebührenrahmen. Diese Tarifanpassungen führen zu einer deutlichen Zunahme der Erträge und damit zu einer weiteren Zunahme des unangemessenen Gewinns. Aus diesem Grund beurteilte der Preisüberwacher auch die Tarifanpassungen als preismissbräuchlich.
In der Begründung stützt sich der Stadtrat auf das Mobilitätskonzept, den Richtplan und das Reglement für eine nachhaltige Verkehrsentwicklung, um eine Lenkungswirkung zu rechtfertigen. Konzepte sind aber lediglich Strategiepapiere, keine Gesetze – und weder das Reglement für eine nachhaltige Verkehrsentwicklung noch ein sonstiger Inhalt der städtischen Rechtssammlung sieht eine Lenkungswirkung vor oder liefert eine rechtliche Grundlage dafür.
Der Preisüberwacher stellt klar, dass Lenkungen mittels Gebühren grundsätzlich zulässig sind, betont jedoch, dass dies nur dort sinnvoll sei, wo auch eine Wirkung erzielt wird. Bei Parkkarten und Personen, die auf eine solche Parkkarte angewiesen sind – zum Beispiel, weil sie Schicht arbeiten und nicht auf den öffentlichen Verkehr ausweichen können – kann keine Lenkung weg vom motorisierten individuellen Verkehr und hin zum öffentlichen Verkehr erzielt werden. Auf eine Parkkarte sind eben oft genau die Personen angewiesen, die sich die Miete einer Garage oder eines Parkplatzes nicht leisten können. Unter diesem Gesichtspunkt sind insbesondere die unangemessen hohe Preise für Monatsbewilligungen für Pendler nicht zu rechtfertigen.